Hausordnung
Für den Musikschüler:
- Schulgebäude sauber halten
- In den Heizperioden Türen schließen
- Der minderjährige Schüler muss von den Eltern unmittelbar vor und nach dem Unterricht gebracht und abgeholt werden, er wird nur während des Unterrichts im zugeteilten Raum vom MS-Lehrer beaufsichtigt.
- Bei jeder mutwilligen Beschädigung des Inventars oder der Räumlichkeiten muss der Schuldige den Schaden auf eigene Kosten ersetzen oder den Urzustand wieder herstellen.
- Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter.
Und den Musiklehrer:
- Der MS-Lehrer muss so zeitgerecht zum Unterricht erscheinen, dass die erste U-Einheit vorbereitet und pünktlich begonnen werden kann.
- Nach jeder 5. U-Einheit muss eine viertelstündige Pause eingelegt werden.
- Den U-Raum so verlassen, dass der nächste Lehrer den Unterricht ordnungsgemäß beginnen kann ( Noten- Instrumentenständer, Standinstrumente, Notenblätter…)
- Vor dem Verlassen des Gebäudes; Kontrollgang, Fenster schließen, Licht und elektr. Musikinstrumente abschalten,
- Türen zusperren.
Die Musikschulleitung
Schulordnung
Gemeindeverband der Musikschule Yspertal – Südiches Waldviertel
§ 2 Unterrichtbesuch
1. Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern hat der Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen.
2. Minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.
3. Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten
4. Der Schüler hat die neue Prüfungsordnung (ab 1.9.2015) zu befolgen.
§ 3 Versäumte Unterrichtseinheiten
1. Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei minderjährigen Schülern hat der Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen.
2. Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. Der Lehrer hat maximal 15 min auf den verspäteten Schüler zu warten.
§ 4 Unterrichtsmittel
1. Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§ 5 Schulgeldzahlungspflicht
1. Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Der Schulerhalter ist ein Gemeindeverband und diese Festlegung erfolgt durch den Verbandsvorstand.
2. Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwere Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
3. Bei einem Schulgeldrückstand von 6 Monaten kann der Schüler ausgeschlossen werden.
4. Sollte der Präsenzunterricht an der Musikschule in Folge unvorhersehbarer Ereignisse ( höhere Gewalt wie u.a. Pandemien) nicht möglich sein, wird der Unterricht soweit weit möglich in Form von “distance learning” fortgeführt. In diesen Fall sind Schulgeldrückzahlungen
– aus sozialen Gründen ( z.B.: Verlust des Arbeitsplatzes der/des Zahlungspflichtigen),
– auf Grund infrastruktureller Hindernisse (z.B.: keine Internetanbindung)
– wenn die Unterrichtsform (z.B.: EMP/Tanz in digitaler Form nicht angeboten werden kann, möglich, wobei etwaige Schulgeldrückzahlungen/-ermäßigungen grundsätzlich erst am Ende des jeweiligen Schuljahres erfolgen (Jahresschulgeld)
§ 6 Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
1. Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler (o. Erziehungsberechtigte) einen schriftlichen Vertrag mit dem Vermieter abschließen. In der Regel für die Dauer eines Schuljahres.
2. Der Mietzins richtet sich nach Art und Zustand des Instrumentes. (Richtwert: Der Jahresmietzins darf 25% des Anschaffungswertes nicht übersteigen )
3. Bei Entlehnung von Instrumenten und Noten muss der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte das Geliehene spätestens am Schulschluss unaufgefordert im entsprechend guten Zustand zurückgeben.
§ 7 Teilnahme an Schulveranstaltungen
1. Der Schüler und Lehrer hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen. Weiteres hat der Schüler die Pflicht, bei anderen Auftritten außerhalb der Musikschule, sich die Erlaubnis beim Musiklehrer oder Schulleitung einzuholen.
Der Musiklehrer hat innerhalb von 3 Jahren mindestens an einer Berufsweiterbildung teilzunehmen.
Die Schulleitung
Unterrichtsbestimmungen
1. § 2 Schulgeld: Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe des Schulgeldes ist im Anmeldeformular ersichtlich und kann im Falle wesentlicher Lohn -und Preissteigerungen den allgemeinen Verhältnissen angepasst werden. Das Schulgeld (Jahreskosten) wird 2x jährlich ( je 5 Monate) eingehoben. Es ist jeder Mitgliedsgemeinde freigestellt, ob sie den Gemeindeanteil an erwachsene Personen leistet. (Information an Ihrem Gemeindeamt). Schüler mit Hauptwohnsitz außerhalb des Gemeindeverbandes können den Gemeindeanteil an Ihrem Gemeindeamt beantragen. (Mitgliedsgemeinden sind: Bärnkopf, Dorfstetten, Hofamt Priel, Münichreith-Laimbach, Nöchling, Persenbeug – Gottsdorf, Pöggstall, St.Oswald, Yspertal)
2. § 3 Ausbildung: Pädagogischer Auftrag der Musikschule ist vor allem die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung begabter Kinder und Jugendlicher (o. Erwachsene). Im Sinne der §2 und 3 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vermittelt der Besuch der Musikschule entsprechend der Begabung des jeweiligen Schülers die nötigen musikalischen Grund- bzw. Vorkenntnisse, um eine musikverwandte Berufsausbildung beginnen zu können.
3. § 5 Unterrichtsformen: Einzelunterricht: zu 25 min ( E1/2) zu 40 (E40) und zu 50 Minuten ( E1), Kleingruppenunterricht mit 2 (G2) oder 3 Schülern (G3) : zu 50 Minuten Gruppenunterricht ab 5 bis maximal 8 Schülern zu 50 Minuten Klassen- bzw. Ensembleunterricht ab 9 Schülern zu 60 Minuten. Einzelunterricht wird nach Maßgabe des unterrichteten Instruments, der besonderen Förderungswürdigkeit des Schülers und der Musikschule zur Verfügung stehenden Wochenstunden erteilt. Ergänzungsfächer müssen angeboten und besucht werden.
4. § 6 Unterrichtseinheiten, Ferienregelung, entfallenen Unterrichtseinheiten Die Einteilung der Unterrichtseinheiten ist von der Schule und im Einvernehmen mit dem Schüler (bzw. Erziehungsberechtigten) festzulegen. Auf die unterrichtsfreien Tage und Ferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl.5015, Anwendung. Unterrichtseinheiten sind wöchentlich, fallweise Verschiebungen können vom Musikschulleiter im vertretbaren Ausmaß bewilligt werden. Der Lehrer ist verpflichtet, die Schüler rechtzeitig zu verständigen und einen Ersatztermin anzubieten. Je Schuljahr werden mindestens 32 Unterrichtseinheiten abgehalten. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgestellt, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und zur Zahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht.
5. § 7 Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss: Aufnahme erfolgt schriftlich zum Anmeldetermin mit Anmeldeformular der Musikschule. Abmeldung während des Schuljahres erfolgt ebenso schriftlich, mit Erklärung und Unterschrift des Erziehungsberechtigten und des jeweiligen Lehrers, sofortige Weitergabe an den Schulleiter. Das Jahresschulgeld wird nicht zurückerstattet. Grund zur Abmeldung ist schwere Krankheit oder Übersiedelung. Ausschluss kann insbesonders in folgenden Fällen erfolgen: a) wenn der Schüler das Lernziel nicht erreicht , b) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens 6 Monaten besteht, c) wenn der Schüler schwerwiegend gegen die Schulordnung oder die Anweisungen des Schulleiters und/oder Lehrer verstößt.
6. § 8 Studienordnung: Das Studium umfasst 4 Abschnitte: Vorbereitungsstufe, elementare Musikerziehung Ausbildungsstufe I – Unterstufe, Ausbildungsstufe II – Mittelstufe, Ausbildungsstufe III – Oberstufe ( nach KOMU Lehrplan ) Vorrückung erfolgt durch erfolgreicher Übertrittsprüfung. (§ 9 Abs.5) Für die drei Ausbildungsstufen sind jeweils 4 Jahre vorgesehen, spätestens nach Ablauf dieser Zeit muss der Schüler zur Übertrittsprüfung antreten.( Siehe § 8 Abs. 3-5)
7. § 9 Beurteilung: Die Leistungsbeurteilung erfolgt am Ende des Schuljahres und ist in Form von Schulnachrichten ersichtlich. ( § 9 Abs. 2-6 ) Nach einer negativen Übertrittsprüfung kann vom Schüler ( o. Erziehungsberechtigten ) eine Kontrollprüfung beantragt werden. Die mit „Nicht genügend“ beurteilten Musikschüler; welche die Kontrollprüfung nicht, bzw. nicht erfolgreich abgelegt haben, können von der Musikschule verwiesen werden.
Die Schulleitung